

Erdgasumstellung aus Norderney
Kostenerstattung
Hier finden Sie alle Formulare und Anträge, die Sie für eine Kostenerstattung im Rahmen der Erdgasumstellung benötigen:
Kostenerstattung nach § 19a EnWG
Sollten Sie sich im Rahmen der Erdgasumstellung dazu entscheiden, Ihr altes Gasgerät durch ein neues auszutauschen, können Sie sich Kosten in Höhe von 100 Euro pro Gerät erstatten lassen. Dafür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Bedingungen für Kostenerstattung:
Der Anspruch auf Kostenerstattung kann nur dann erhoben werden, wenn das Gerät Ihr Eigentum ist und das Neugerät im Rahmen der Erdgasumstellung nicht mehr angepasst werden muss. Dieses muss vollständig nachgewiesen werden. Zudem wird ein Beleg benötigt, der beweist, dass Neugeräte nach dem Erhalten des Erstinformationsschreibens und im Vorfeld der nötigen Anpassung installiert worden sind.
Kostenerstattung nach GasGKErstV (Gasgerätekostenerstattungsverordnung)
Bedingungen für die Kostenerstattung:
Der Kostenerstattungsanspruch nach GasGKErstV für technisch nicht anpassbare Gasgeräte greift zusätzlich zum Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG. Daher gilt es, dass die Bedingungen für den Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Abs. 3 EnWG erfüllt sein müssen. Darüber hinaus gilt der Anspruch nach GasGKErstV ausschließlich für Gasgeräte zum Zweck der Beheizung von Räumen.
Der Kostenerstattungsanspruch nach der GasGKErstV ist gestaffelt:
- Ist das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre, haben Kundinnen und Kunden einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 500 €.
- Ist das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre, ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 250 €.
- Ist das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre, erhalten Kundinnen und Kunden einen Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 100 €.